Gemäß § 5 Abs. 1 Spielhallengesetz sind die Betreiber / Betreiberinnen von Spielhallen verpflichtet, ihr Personal schulen zu lassen.
Zur Teilnahme verpflichtet sind Sozialkonzeptverantwortliche, Sozialkonzeptbeauftragte und Servicemitarbeiter und Servicemitarbeiterinnen – also das gesamte Personal, das mit den Glücksspielenden in Kontakt kommt.
- Eine Tätigkeit in der Spielhalle ist ausschließlich geschultem Personal gestattet.
- Zunächst hat eine Erstschulung vor dem Beginn der Tätigkeit in einer Spielhalle zu erfolgen.
- Nach jeweils drei Jahren ist eine Nachschulung verpflichtend.
- Beide Schulungstypen dauern 8 Zeitstunden zzgl. Pausen.
- E-Learning und Multiplikatoren-Schulung sind nicht zulässig.
- Leistungsnachweis (Test) ohne Bewertung erforderlich
Die schulende Organisation muss dafür qualifiziert und vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSGWG) anerkannt sein.
Besondere Schulung gem. § 18, Abs. 2, Nr. 1 SpielhG S-H
Regelmäßige besondere Schulung des Personals gemäß § 7, Satz 3, d. h. o.g. Präventionsschulung (Erst/Nachschulung)
Sachkundenachweis mit Prüfung für Betreiber*Innen und die mit der Leitung beauftragte Person gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpielhG S-H
- 10 UE in Präsenz und schriftlicher Prüfung mit Bewertung: 30 Fragen zu den 5 Rechts- und Sachgebieten), wobei mindestens 70 % der Fragen richtig beantwortet werden muss), Dauer: 90 Minuten
- Prüfung darf nach einer erneuten Unterrichtung wiederholt werden
- Zuständig für die Unterrichtung nach § 3, die Sachkundeprüfung nach § 4 und die Ausstellung des Sachkundenachweises nach § 5 VerbSpielhSkVO vom 27. April 2022 ist die Industrie- und Handelskammer zu Flensburg.